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Eigenverwaltung und
Schutzschirmverfahren

Gemäß § 270 InsO kann der Schuldner die Eigenverwaltung beantragen. Es wird in diesem Fall kein Insolvenzverwalter bestellt, sondern nur ein Sachwalter, der wesentlich geringere Kompetenzen als ein Insolvenzverwalter hat.

Der Sachwalter kann vom Schuldner vorgeschlagen werden. Wenn ein vorläufiger Gläubigerausschuss den Sachwalter ebenfalls vorschlägt, wird das Gericht von diesem Vorschlag nicht abweichen, es sei denn, der vorgeschlagene hat nicht die Sachkunde eines Insolvenzverwalters.

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann der Schuldner gemäß § 270 b InsO ebenfalls einen Antrag auf Eigenverwaltung stellen und den Sachwalter „mitbringen“. Mit dem Antrag beim Amtsgericht muss bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit eine Bestätigung einer sachkundigen Person (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt) beigefügt werden, die besagt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit besteht.

Das Gericht gibt dann in einer Frist von längstens drei Monaten dem Schuldner die Gelegenheit zur Aufstellung eines Insolvenzplans.

Dadurch hat der Schuldner in einem sogenannten „Schutzschirmverfahren“ die Möglichkeit, drei Monate frei von Vollstreckungsverfahren seinen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.

Fazit: Das Insolvenzverfahren kann somit im Vorfeld vom Schuldner zusammen mit seinen Beratern vorbereitet werden. Böse Überraschungen für das schuldnerische Unternehmen von Seiten des Insolvenzgerichts oder eines unbekannten Insolvenzverwalters bleiben aus.

Die Aufstellung des Insolvenzplans erfolgt durch ein beauftragtes Unternehmen, das unabhängig von dem vorzuschlagenden Sachwalter sein soll. Der Sachwalter erhält nur 60 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters, sodass für die Finanzierung des beratenden Unternehmens für die Planaufstellung der finanzielle Spielraum gegeben ist.

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