Insolvenzplanverfahren
Für eine von § 1 InsO abweichende Regelung zur Sanierung der Vermögenslage sieht die Insolvenzordnung das Insolvenzplanverfahren vor (§§ 217 ff InsO).
Ziel des Insolvenzplanverfahrens ist grundsätzlich die individuelle Lösung zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung unter Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten. Das schuldnerische Unternehmen bleibt erhalten.
Das Insolvenzplanverfahren gewährleistet dabei eine deutlich schnellere Verfahrensabwicklung sowie einen geringeren Forderungsausfall für die Gläubiger durch eine höhere Quotenzahlung.
Schließlich ermöglicht das Insolvenzplanverfahren auch die langfristige Fortführung und die Sanierung eines Unternehmens und damit auch den Erhalt von Arbeitsplätzen. Der Unternehmer behält sein Unternehmen.